Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 5 Anrechnung anderer Bezüge
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/5#abs-1 (1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/5#abs-2 (2) Der nach § 56 Absatz 3 Satz 9 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/5#abs-3 (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 AuslVZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 15.10.2003 – 1 A 3827/02Zitiert von 2
- VG Köln, 19.07.2002 – 27 K 8615/99
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.02.2008 – 1 A 4301/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.01.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
-
11.06.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.